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Förderfähige Kosten

  • Kosten für regelmäßig beschäftigte Personen (Fachkraft) im Rahmen der Organisation, Koordination und Begleitung der ehrenamtlich Engagierten und deren Einsätze. Die Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung vor Ort und die Gewinnung von ehrenamtlich Engagierten.
  • Leitung der Gruppen in der Selbsthilfe.


Sie finden diesen Punkt im Förderantrag unter 3.1.1.

  • Tatsächlich entstandener Aufwand (Fahrtkosten usw.) der ehrenamtlich Engagierten als Auslagenersatz.
  • Zahlungen an bürgerschaftlich Tätige, die eine Vergütung des Einsatzes bis zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Ziffer 26 EStG erhalten (zurzeit 3.000 Euro/Jahr, sog. Übungsleiterpauschale) als Aufwandsentschädigung.
  • Gewährt der Träger bürgerschaftlich Tätigen Aufwandsentschädigungen über den steuerfreien Betrag hinaus, ist eine Förderung des Angebots ausgeschlossen.
  • Ausgaben für Honorare an Referent*innen von Schulungen, Supervision und Vorträgen.


Sie finden diesen Punkt im Förderantrag unter 3.1.2.

  • Sachkosten im Rahmen der Koordination und Organisation der Hilfen (z.B. Telefon, Porto, Büromaterial, Öffentlichkeitsarbeit) und Schulungskosten für ehrenamtlich Engagierte.
  • Kosten der Anerkennung
  • Kosten für die Begleitung der Gruppe der Selbsthilfe

Sie finden diesen Punkt im Förderantrag unter 3.1.3.

Zahlungen an bürgerschaftlich Tätige, die eine pauschale Vergütung des Einsatzes bis zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Ziffer 26 EStG erhalten (zurzeit 3.000 Euro/Jahr, sog. Übungsleiterpauschale). Gewährt der Träger bürgerschaftlich Tätigen Aufwandsentschädigungen über den steuerfreien Betrag hinaus, ist eine Förderung des Angebots ausgeschlossen.

Nein. Eine spezielle Aufbauförderung im Sinne eines Coachings oder begleiteter Ausarbeitung eines Konzepts ist nicht vorgesehen. Die Zeit der Aufbauphase kann im Förderzeitraum liegen.

Die Raummiete wird nicht gefördert, ebenso wenig wie die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs.