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Glossar

Die Anerkennung dient dazu, dass Nutzer*innen mit einem Pflegegrad den Entlastungsbetrag und den Betrag der Verhinderungspflege für die Kosten des „Angebotes zur Unterstützung im Alltag“ einsetzen können. Die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ sind für die Nutzer*innen kostenpflichtig und werden pro Stunde abgerechnet.

Unter einer Doppelförderung versteht man die mehrfache Finanzierung desselben Zwecks von unterschiedlichen öffentlichen Stellen auf Landes- oder Bundesebene, z. B. Quartierstrategie 2023 oder vom Gesundheitsamt oder von Pflege- oder Krankenkasse. Doppelförderungen sind unzulässig.

Eigenmittel können sein: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Vermögen etc.

Ein Erstantrag liegt vor, wenn eine Förderung erstmalig beantragt wird.

Eine Fachkraft ist als Koordinator*in/Ansprechpartner*in der Ehrenamtlichen für deren Anleitung, Begleitung und Fortbildung zuständig. Fachkräfte können folgende Professionen inne haben: Gesundheits- und Krankenpfleger*in; Altenpfleger*in; Heilerziehungspfleger*in; Heilpädagoge*in; Sozialpädagoge*in, Gerontologe*in, Sozialarbeiter*in, Psycholog*in und haupt- oder ehrenamtlich aktiv sein. Eine Kooperation mit einem anderen Träger ist auch möglich.

Ein Folgeantrag liegt vor, wenn für ein Angebot bereits ein Erstantrag gestellt wurde und nun für das nächste Förderjahr erneut ein Antrag gestellt wird.

Das Förderjahr ist das Kalenderjahr.

Pflegebegleiter-Initiativen sind örtliche Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter fachlicher Begleitung pflegende An- und Zugehörige unterstützen, um ihnen Freiräume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. Beispiele für solche Initiativen sind: Wohlfühl-Nachmittage für pflegende An- und Zugehörige, Telefonkontakte, Gespräche, Begleitung beim Behördengang, beim Spaziergang, ins Kaffee oder ins Kino bzw. Botschafter*innen für die Belange der pflegenden An- und Zugehörigen.

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Personen bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die so allgemein definierte Pflegebedürftigkeit muss für mindestens sechs Monate bestehen.

Sozialgesetzbuch

Eine begleitete Selbsthilfegruppe besteht aus Personen mit ähnlichen Lebensfragen, die sich aus einer Krankheit oder Lebenssituation ergeben. Die Gruppe hat eine fachliche Leitung und kann von bürgerschaftlichem Engagement unterstützt werden.
Beispiele: Gesprächskreis für An- und Zugehörige, für Menschen mit Vergesslichkeit usw.

Seniorennetzwerke sind niedrigschwellige Anlaufstellen für Pflegefragen im sozialen Nahraum und erbringen zudem niedrigschwellige Angebote für Hilfe- und Pflegebedürftige und deren An- und Zugehörige. Die haupt- bzw. ehrenamtlichen Fachkräfte sind erste Ansprechpartner*innen für individuelle Problemlagen und wirken im Sinne einer „Lotsenfunktion“ innerhalb der bestehenden Infrastruktur von Angeboten. Sie sind vor Ort vernetzt mit Diensten und sozialen Organisationen. Das Seniorennetzwerk hat Angebote – siehe „sonstige Initiativen“.

Sie haben ein einzelnes Angebot – zum Beispiel: Besuchsdienste, Einkaufs- und Begleitung von einzelnen Personen, Paten für den „Schreibkram“, Information zu Vorsorgenden Papieren, niedrigschwelle Bewegungsangebote im Freien oder in Räumlichkeiten, Gruppenangebote zur Betreuung, individuelle Unterstützung in digitalen Anwendungen, Kleinstreparaturangebote, Wohnberatung, usw. 

Oder mehrere Angebote ohne eine Ansprechperson für Fragen rund um Betreuung, Hilfe und Pflege für die Bürger*innen als niedrigschwelliges Angebot.

„Sonstige Maßnahmen“ sind Gruppenangebote mit Unterstützung von ehrenamtlich Engagierten. Sie dienen der Selbsthilfe in der Pflege. Beispiele für „Sonstige Maßnahmen“ sind: betreute Mittagtische, begleitete Einkaufsfahrten und Urlaub ohne Koffer.

Die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO der Landesregierung vom 17. Januar 2017, GBl. S. 49) ist die Grundlage einer breiten Palette vielfältiger – insbesondere ehrenamtlicher – Angebote und Initiativen für von Pflege Betroffene. Diese reichen von den Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenzerkrankungen und dem „offenen Ohr“ für pflegende Angehörige in belastenden Pflegesituationen bis hin zu Serviceangeboten rund um den Haushalt – wie Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Kehrwoche oder dem Schneeräumen.

Ein Verwendungsnachweis beinhaltet eine detaillierte Abrechnung nach Beendigung des Förderzeitraums. Er dient dem Nachweis der korrekten Verwendung der zugesagten Fördermittel.

Vor- und Umfeld der Pflege ist ein breit gefasster Ausdruck, welcher sich auf Angebote für pflege- und hilfsbedürftige Personen, ihre An- und Zugehörigen (Umfeld) oder auch Senior*innen (Vorfeld), die noch keinen Pflegegrad haben, aber Hilfe- und Unterstützung im Alltag benötigen, bezieht.